Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Teileinkünfteverfahren für Beteiligungserträge: Einfluss auf Geschäftsführung nicht erforderlich

| Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass eine offene Gewinnausschüttung nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist hierfür nicht erforderlich, dass ein Minderheitsgesellschafter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben kann. |

Hintergrund: Das Teileinkünfteverfahren kann günstiger sein, da hier nämlich Werbungskosten (zumindest zu 60 %) abziehbar sind. Der verbleibende Kapitalertrag unterliegt dann zu 60 % der tariflichen Einkommensteuer.

Das Teileinkünfteverfahren ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

Sachverhalt

A war zu 5 % an einer GmbH beteiligt und bei dieser zudem angestellt. Ihre Vollzeittätigkeit umfasste die Planung von Reisen und Terminen für die Geschäftsleitung. Darüber hinaus war sie in der Kundenbetreuung, Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung tätig. Aus ihrer Beteiligung erzielte sie Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungsteuersatz (25 %) besteuert wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung stellte sie einen Antrag auf Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies ab. Begründung: Für diese Option sei ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft erforderlich. Das Finanzgericht Thüringen und der Bundesfinanzhof gaben jedoch der Gesellschafterin Recht.

Es ist nicht erforderlich, so der Bundesfinanzhof, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.

Auch für die vom Bundesfinanzministerium vertretene Meinung, wonach eine berufliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung für eine Option nicht ausreicht, finden sich im Gesetzeswortlaut selbst keine Anhaltspunkte. Der Bundesfinanzhof sieht es als zweifelhaft an, ob diese Auslegung dem Gesetz entspricht. Da die berufliche Tätigkeit der A im Streitfall weder quantitativ noch qualitativ von untergeordneter Bedeutung war, konnte der Bundesfinanzhof diese Frage allerdings offenlassen.

MERKE | Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer weiteren aktuellen Entscheidung klargestellt.

Quelle | Berufliche Tätigkeit: BFH-Urteil vom 25.8.2015, Az. VIII R 3/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179989; BMF-Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 - S 2252/10/10013, Rz. 138; Fristgerechter Antrag: BFH-Urteil vom 28.7.2015, Az. VIII R 50/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179872

Verbilligte Vermietung an den Gesellschafter: Ist die Kosten- oder die Marktmiete relevant?

| Das Thema der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit seinen negativen Steuerfolgen ist bei Kapitalgesellschaften ein Dauerbrenner. Hier geht es – vereinfacht – um die Gewährung von Vermögensvorteilen an den Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Aktuell ist strittig, in welchen Fällen eine vGA durch Vermietung von Wohnraum an den Gesellschafter vorliegt. Konkret: Ist hier auf die ortsübliche Miete oder auf die Kostenmiete abzustellen? |

Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung, liegt insoweit eine vGA vor. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Köln.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist da anderer Meinung: Zwar ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Kapitalgesellschaft die Wohnung dem Gesellschafter zu einem kostendeckenden Preis überlässt. Ist die Kostenmiete jedoch in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, ist bei der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, die Vergleichsmiete am Markt heranzuziehen.

PRAXISHINWEIS | In den anhängigen Revisionsverfahren wird der Bundesfinanzhof klären müssen, ob für den Fremdvergleich die Kostenmiete oder die ortsübliche Miete zugrunde zu legen ist. Ferner ist zu entscheiden, ob eine Differenzierung zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern erfolgen muss. Dies hat das Finanzgericht Köln verneint.

 

Geeignete Fälle sollten bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 20.8.2015, Az. 10 K 12/08, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145684; FG Köln, Urteil vom 22.1.2015, Az. 10 K 3204/12, Rev. BFH Az. I R 12/15; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.8.2014, Az. 6 K 24/13, Rev. BFH Az. I R 8/15

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