7. Verbilligte Vermietung an Angehörige

Bei der verbilligten Vermietung an Angehörige schauen die Finanzbeamten regelmäßig ganz genau hin. Werden gewisse Spielregeln eingehalten, können die Werbungskosten nämlich in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden, wohingegen nur geringe Mieteinnahmen zu versteuern sind.

Beachten Sie | Verträge unter nahen Angehörigen müssen klar und eindeutig formuliert sein. Zudem müssen sie wie vereinbart durchgeführt werden.

Die Vermietung gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Vermieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen.

Beispiel

A vermietet die Wohnung im Obergeschoss für 200 EUR monatlich an seine Mutter. Die ortsübliche Miete beträgt 500 EUR. An Werbungskosten macht A 4.000 EUR geltend.

 

Lösung: Da die vereinbarte Miete nur 40 % der ortsüblichen Miete beträgt, wird das Finanzamt nur 1.600 EUR an Werbungskosten anerkennen (40 % von 4.000 EUR). Die Einkünfte betragen somit 800 EUR.

Beispiel (Abwandlung)

A verlangt 350 EUR monatlich. Er muss zwar jetzt pro Jahr 1.800 EUR mehr an Mieteinnahmen versteuern, auf der anderen Seite werden die Werbungskosten aber in voller Höhe berücksichtigt (4.000 EUR statt 1.600 EUR), sodass die Einkünfte 200 EUR betragen. Im Ergebnis muss A trotz der höheren Miete 600 EUR weniger versteuern.

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Die ortsübliche Miete kann grundsätzlich auf jedem denkbaren Wege ermittelt werden und ist notfalls zu schätzen. Erfolgt der Vergleich anhand des örtlichen Mietspiegels und enthält dieser Rahmenwerte, ist jeder der Werte als ortsüblich anzusehen, der innerhalb der Spanne liegt – es ist also kein Durchschnittswert als ortsüblich anzusetzen.

Joomla templates by a4joomla