Freiberufler und Gewerbetreibende
Bauabzugsteuer: Einbehalt auch für Fotovoltaikanlagen
| Nach neuer (bundeseinheitlicher) Verwaltungssicht ist die Installation einer Fotovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung im Sinne des § 48 Einkommensteuergesetz (EStG). Auch die Aufstellung einer Freilandfotovoltaikanlage kann den Bauleistungsbegriff erfüllen. Der Leistungsempfänger ist somit unter gewissen Voraussetzungen zum Steuerabzug verpflichtet. |
An der Sichtweise, dass Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Nach der Übergangsregelung wird es für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) allerdings nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer unterbleibt.
Hintergrund
Bestimmte Leistungsempfänger haben für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Abzugsverpflichtet sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Verpflichtung gilt auch für Kleinunternehmer, pauschal versteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen.
Von der Abzugsverpflichtung wird abgesehen, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Liegt diese nicht vor und die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 5.000 EUR, muss ebenfalls kein Steuerabzug erfolgen. Die Freigrenze erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (Vermietungsumsätze) ausführt.
Beachten Sie | Weiterführende Informationen erhalten Sie beispielsweise auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/sl1685).
Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern vom 16.9.2015, Az. S 2272.1.1-3/8 St 32, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145376
Elektromobilität soll bald stärker gefördert werden
| Die Elektromobilität soll besser gefördert werden. Dazu liegt dem Bundestag jetzt die Gesetzesinitiative des Bundesrats vor. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Auf zwei Kernpunkte der steuerlichen Förderung von Elektroautos ist hinzuweisen. |
Geldwerter Vorteil
Gewährt ein Arbeitgeber eine kostenfreie oder verbilligte Möglichkeit, die privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge seiner Arbeitnehmer aufzuladen, soll der geldwerte Vorteil für das Aufladen der Batterien steuerfrei sein. Diese Steuerfreiheit wird nur Sachbezüge umfassen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Beachten Sie | Die Steuerfreiheit ist begrenzt auf die Jahre 2015 bis 2019.
Sonderabschreibungen
Die steuerliche Förderung im betrieblichen Bereich soll in Form von Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen erfolgen. Es soll möglich sein, von den Anschaffungskosten einmalig im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung zusätzlich zur linearen Abschreibung abzuziehen. Diese ist rückläufig gestaltet und beträgt im Jahr 2015 = 50 %, in 2016 = 40 %, in 2017 = 30 %, in 2018 und 2019 noch 20 %.
Begünstigt sind nur reine oder hybride Elektrofahrzeuge, Range-Extender-Fahrzeuge sowie Ladevorrichtungen. Es müssen neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein.
Dienstwagenprivileg für Zweiräder?
Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, inwieweit die Nutzung von Zweirädern mit Elektrounterstützung bzw. mit Elektroantrieb gefördert werden kann, etwa indem das Dienstwagenprivileg auf Zweiräder ausgedehnt wird.
Quelle | Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität, BT-Drs. 18/5864 vom 26.8.2015