Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Antrag auf Teileinkünfteverfahren nur bis zur Abgabe der Steuererklärung möglich

| Der Antrag, Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell klargestellt. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige war zu 90 % an einer GmbH beteiligt. Aus dieser Beteiligung erzielte sie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sogenannter verdeckter Gewinnausschüttungen. Diese waren mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % besteuert worden. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 stellte sie zwar einen Antrag auf Günstigerprüfung. Einen Antrag auf Regelbesteuerung, die zu einer geringeren Steuer geführt hätte, stellte sie aber erst, nachdem sie die Steuererklärung bei ihrem Finanzamt abgegeben hatte.

 

Obwohl der Antrag noch vor Abschluss der Einkommensteuerveranlagung gestellt wurde, lehnten ihn sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster als verspätet ab – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof in der Revision befand.

Hintergrund

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Gewinnausschüttungen, die ein Gesellschafter für eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung erhält, mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Allerdings dürfen in diesem Fall auch keine Werbungskosten in Zusammenhang mit der Beteiligung abgezogen werden.

Als Alternative bietet sich das Teileinkünfteverfahren an. Dieses ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

Dann unterliegen die Beteiligungserträge in Höhe von 60 % der Einkommensteuer. Werbungskosten werden ebenfalls in Höhe von 60 % berücksichtigt.

Entscheidung

Nach der gesetzlichen Regelung ist der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Gegen diese Befristung bestehen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Gesellschafterin kam nicht zugute, dass sie in der Steuererklärung einen davon unabhängigen anderen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hatte. Dieser kann den gebotenen Antrag auf Regelbesteuerung für Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ersetzen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung lehnte der Bundesfinanzhof jedenfalls bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen ab.

PRAXISHINWEIS | Die Regelung, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung auch ohne einen Antrag des Steuerpflichtigen nach der tariflichen Einkommensteuer zu besteuern ist, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert hat, war im Streitfall nicht anwendbar, da sie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 gilt. Es konnte somit offenbleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Streitfall erfüllt waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.7.2015, Az. VIII R 50/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179872

Ist der Verkauf von Streubesitzbeteiligungen bald steuerpflichtig?

| Das Bundesfinanzministerium hat den Interessenverbänden im Juli einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung zukommen lassen. Enthalten ist u.a. die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen. |

Hintergrund

Derzeit ist die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine Kapitalgesellschaft steuerfrei. Eine Besteuerung von Dividenden aus Streubesitzanteilen wurde aus europarechtlichen Gründen bereits 2013 eingeführt. Eine Streubesitzbeteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % betragen hat.

Beabsichtigte Neuregelung

Künftig sollen auch Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Streubesitz in die Steuerpflicht einbezogen werden. Die Neuregelung gilt indes „nur“ für den Verkauf durch Kapitalgesellschaften. Im Bereich der Einkommensteuer (Beteiligungen im Betriebs- oder Privatvermögen) bleibt es bei den bisherigen Regelungen.

Handelt es sich bei einem Beteiligungsunternehmen, das mit Gewinn verkauft wird, um ein beihilfefähiges Unternehmen (im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen), soll der Veräußerungsgewinn begünstigt sein (30 % des investierten Betrags, höchstens die ohne die Vergünstigung zu zahlende Körperschaftsteuer). Betroffen sind hier insbesondere Beteiligungen an sogenannten Business Angels und an Startups.

Obwohl die Neuregelung erst für Veräußerungsvorgänge nach dem 1.1.2018 vorgesehen ist, sollten Anleger den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls Vorsorge durch einen vorzeitigen (steuerfreien) Verkauf treffen.

Quelle | Diskussionsentwurf des BMF für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 21.7.2015

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