Freiberufler und Gewerbetreibende

Finanzverwaltung äußert sich zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

| Mit der steuerlichen Reisekostenreform wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten ab 2014 nicht nur für den Arbeitnehmerbereich, sondern auch für den Bereich der Gewinneinkünfte grundlegend geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun insbesondere zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Stellung genommen. |

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstättesind keine Reisekosten, sondern können (wie bei Arbeitnehmern) nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen. Es muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten sein, an der oder von der aus die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird.

Dauerhaft verlangt, dass die Tätigkeit an einer Betriebsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Hinweis | Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte.

Ein Unternehmer kann zwar an mehreren Betriebsstätten tätig sein, es kann für jeden Betrieb aber nur eine „erste“ Betriebsstätte geben, die der Abzugsbeschränkung unterliegt. Für die Bestimmung sind ausschließlich quantitative Merkmale maßgebend, d.h. erste Betriebsstätte ist die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will.

Sofern diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zutreffen, ist die der Wohnung näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte.

Beachten Sie | Bei Arbeitnehmern kann der Ort der ersten Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen bestimmt werden. Nur wenn dies nicht erfolgt ist, werden die quantitativen Merkmale herangezogen. Für den Unternehmer ist eine derartige Möglichkeit nicht vorgesehen.

Keine erste Betriebsstätte

Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebsstätte sein. Wird der Steuerpflichtige nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z.B. Fahrzeug) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Sucht ein Unternehmer ohne erste Betriebsstätte dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiettypischerweise täglich auf (z.B. ein Paketzusteller), greift die Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort bzw. dem nächst gelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet.

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.12.2014, Az. IV C 6 - S 2145/10/10005: 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143613

Tarifermäßigung bei Umsatzsteuererstattung

| Bei außerordentlichen Einkünften ist eine begünstigte Besteuerung möglich. Diese können u.a. vorliegen, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen. Der 3. Senat des Bundesfinanzhofs hat nun entschieden, dass diese Voraussetzungen auch bei Steuerpflichtigen gegeben sein können, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. |

Mit dieser Entscheidung hat sich der 3. Senat der Auffassung des 10. Senats des Bundesfinanzhofs angeschlossen. In beiden Streitfällen ging es um Erträge aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen aus Glücksspielumsätzen.Im aktuellen Streitfall ergab sich aus den Umsatzsteuer-Erstattungen für acht Jahre ein zusätzlicher Gewinn, der den in diesem Zeitraum erwirtschafteten durchschnittlichen Jahresumsatz aus dieser Tätigkeit überstieg.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.9.2014, Az. III R 5/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 173481; BFH-Urteil vom 25.2.2014, Az. X R 10/12

Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung in Folgejahren möglich

| Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall ließen Eheleute in 2010 aufgrund einer verbindlichen Bestellung aus 2008 eine Fotovoltaikanlage errichten. Die Herstellungskosten betrugen rund 650.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2008 beantragten die Steuerpflichtigen für die beabsichtigte Herstellung der Anlage einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 110.000 EUR, der auch gewährt wurde. Für das Streitjahr 2009 beantragten sie sodann eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags um 90.000 EUR. Dies lehnte das Finanzamt mit Hinweis auf eine anderslautende Weisung des Bundesfinanzministeriums ab. Im Klage- und im Revisionsverfahren bekamen die Eheleute jedoch recht.

Hintergrund

Unter gewissen Voraussetzungen können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden.

Zwar lassen sich – so der Bundesfinanzhof – weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Aber sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.

Beachten Sie | Darüber hinaus weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die dreijährige Investitionsfrist mit der erstmaligen Inanspruchnahme für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ausgelöst wird und sich durch eine spätere Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags nicht verlängern kann.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.11.2014, Az. X R 4/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174678; BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 - S 2139 b/07/10002, Rz. 6

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