Abschließende Hinweise

Nachrüstung von Rußpartikelfiltern: Förderanträge sind ab Februar 2015 zu stellen

| Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert im Jahr 2015 erneut die Nachrüstung von älteren Dieselfahrzeugen mit Partikelfiltern. Der Förderbetrag liegt bei 260 EUR. Anträge können ab 1.2.2015 gestellt werden. |

Es gilt die Maxime: Erst nachrüsten, dann den Antrag stellen, wobei der Partikelfilter zwischen dem 1.1.2015 und dem 31.12.2015 eingebaut werden muss.

Es steht ein Fördervolumen von 30 Mio. EUR zur Verfügung, sodass rund 115.000 Umrüstungen gefördert werden können. Das heißt, wer zu lange wartet, geht vermutlich leer aus.

Hinweis | Alle wichtigen Informationen nebst Online-Antragsformular erhalten Sie unter www.bafa.de, Rubriken „Weitere Aufgaben” und „Partikelminderungssysteme”.

Quelle | BAFA, Meldung vom 29.1.2015 „Jetzt geht’s los! Anträge für Zuschuss zu Rußpartikelfiltern ab 1. Februar 2015 online beim BAFA stellen.“

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2015

| Im Monat März 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2015
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2015
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2015
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2015 am 27.3.2015.

Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

 

 

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