Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungspauschale auch in Wegverlegungsfällen
| Verpflegungsmehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung sind auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und durch Umwidmung seiner bisherigen Hauptwohnung einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort errichtet. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs beginnt in sogenannten Wegverlegungsfällen die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen erst mit dem Zeitpunkt der Umwidmung. Die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort wird auf die Dreimonatsfrist nicht angerechnet. |
Zum Hintergrund
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Selbst wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.
Die abzugsfähigen Unterkunftskosten sind seit 2014 auf 1.000 EUR monatlich begrenzt. Darüber hinaus sind in Form von Pauschbeträgen Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig (aber nur für einen Zeitraum von drei Monaten).
Entscheidung
Das Ziel der Steuervereinfachung wird nur erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung entfällt, ob und wie lange sich der Steuerpflichtige vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich daher auf die Verpflegungssituation hat einstellen können. Somit kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist, so der Bundesfinanzhof.
Dass es der Gesetzgeber bei der Reisekostenreform dabei belassen hat, dass die Dreimonatsfrist mit der Begründung der doppelten Haushaltsführung beginnt, spricht auch dafür, dass die konkrete Verpflegungssituation unerheblich ist.
Beachten Sie | Verpflegungsmehraufwendungen können in den ersten drei Monaten ebenso steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Steuerpflichtiger nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung in der schon früher genutzten Wohnung erneut eine doppelte Haushaltsführung begründet.
Quelle | BFH-Urteil vom 8.10.2014, Az. VI R 7/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 173770; BFH-Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 15/09
Selbst getragene Benzinkosten auch bei Ein-Prozent-Regelung abziehbar?
| Arbeitnehmer können selbst getragene Benzinkosten insgesamt als Werbungskosten abziehen, auch wenn die private Nutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wurde. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf. |
Sachverhalt |
Ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer durfte einen Firmenwagen auch privat nutzen, wobei er die Benzinkosten selbst tragen musste. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung. Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst. In der Steuererklärung machte der Steuerpflichtige u.a. sämtliche Benzinkosten als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt ablehnte. Er klagte und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf recht. |
Nach Meinung des Finanzgerichts sind die auf berufliche sowie auf private Fahrten entfallenden Benzinkosten als Werbungskosten abziehbar. Der Abzug ist nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden ist.
Beachten Sie | Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt ein Werbungskostenabzug für selbst getragene Kfz-Kosten bei der Ein-Prozent-Regelung nicht in Betracht. Dies ist nur bei der Fahrtenbuchmethode möglich. Ob der Bundesfinanzhof seine Ansicht in der anhängigen Revision ändern wird, bleibt abzuwarten.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2014, Az. 12 K 1073/14 E, Rev. BFH Az. VI R 2/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143687; BFH-Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 57/06