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Tierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen
| Das Finanzgericht Düsseldorf hat Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der anderslautenden Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. |
Zum Hintergrund:Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR).
Sachverhalt |
Im Streitfall hielten Eheleute in ihrer Wohnung eine Hauskatze. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin. Die Rechnungen beglichen die Steuerpflichtigen per Überweisung. In der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage indes statt. |
Zum Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ gehören auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit, so das Finanzgericht Düsseldorf, zur Hauswirtschaft des Halters.
Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Praxishinweis
In 2012 hatte das Finanzgericht Münster die Aufwendungen für einen „Dogsitter“ nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt. Zwar stufte auch das Finanzgericht Münster Tierbetreuungsleistungen grundsätzlich als haushaltsnah ein. Die Steuerermäßigung scheiterte aber daran, dass die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut wurden.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.2.2015, Az. 15 K 1779/14 E, Rev. BFH Az. VI R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143868; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E
Selbst getragene Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben
| Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |
Zum Hintergrund: Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind ohne Beschränkungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für Komfortleistungen (z.B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen.
Beachten Sie | Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen.
Sachverhalt |
Ein Ehepaar machte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Für diese Kosten versagte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug sowie den Abzug als außergewöhnliche Belastung – und zwar zu recht, wie das Finanzgericht Münster befand. |
Als Sonderausgaben abzugsfähig sind nur solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen. Dies ist bei Zahlungen an Ärzte zur Vergütung von Heilbehandlungen nicht der Fall. Ferner wies das Finanzgericht Münster auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hin, wonach selbst gezahlte Krankheitskosten aufgrund von Selbst- und Eigenbeteiligungen keine Sonderausgaben sind. Diese Rechtsprechung muss entsprechend für Krankheitskosten gelten, auf deren Erstattung zum Erhalt der Beitragsrückerstattung verzichtet wird.
Dass ein Sonderausgabenabzug ausscheidet, aber die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindert, ist nach Ansicht des Finanzgerichts nicht verfassungswidrig.
PRAXISHINWEIS | Die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die zunächst vorteilhaft erscheint, kann unter Einbeziehung der steuerlichen Folgen nachteilig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige Krankheitskosten in Höhe von 400 EUR selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von 500 EUR zu erhalten. Bei einem unterstellten Steuersatz von 30 % ergibt sich nämlich dann eine steuerliche Mehrbelastung von 150 EUR (30 % von 500 EUR), sodass unter dem Strich ein „Minus“ von 50 EUR verbleibt. Die steuerlichen Konsequenzen sollten in die Berechnungen also stets einbezogen werden. |
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung scheiterte daran, dass die zumutbare Belastung (u.a. abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte) nicht überschritten wurde. Zu der Frage, ob die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten rechtmäßig ist, sind beim Bundesfinanzhof bereits einige Verfahren anhängig. Somit hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.11.2014, Az. 5 K 149/14 E, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143878; anhängige Verfahren: u.a. BFH Az. VI R 33/13
Erbschaftsteuer: Steuerbegünstigung nur für bezugsfähige Mietimmobilien
| Bebaute Grundstücke sind bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören und zu Wohnzwecken vermietet werden. Eine Steuerbegünstigung scheidet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch aus, wenn ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird. |
Sachverhalt |
K erbte in 2012 Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken. Zum Todeszeitpunkt der E waren die Gebäude im Rohbauzustand und nicht bezugsfertig. Nach der Fertigstellung in 2013 wurden sie von K vermietet. Die von K begehrte Steuerbegünstigung lehnte das Finanzamt ab, weil die Grundstücke beim Tod der E nicht bebaut und nicht vermietet gewesen seien. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt, da auch Grundstücke im Zustand der Bebauung begünstigt seien. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders. |
Bebaute Grundstücke im Sinne der Steuerbegünstigung sind solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, wobei die Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit beginnt. Da auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung abzustellen ist, scheidet eine Steuerbegünstigung aus, wenn das Gebäude beim Tode des Erblassers noch nicht bezugsfertig war.
Erwerb eines Erbbaugrundstücks
In einem weiteren Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Steuerbegünstigung auch beim Erwerb eines Erbbaugrundstücks nicht in Betracht kommt. Im Gegensatz zu einem unbelasteten Grundstück wird der Eigentümer des Erbbaugrundstücks nämlich weder Eigentümer der auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Gebäude, noch vermietet er das Grundstück in eigener Person zu Wohnzwecken.
Quelle | BFH-Urteil vom 11.12.2014, Az. II R 30/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174677; BFH-Urteil vom 11.12.2014, Az. II R 25/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174993