Personengesellschaften und deren Gesellschafter
Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften
| Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit ist unschädlich. In drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof nunmehr geklärt, dass eine Abfärbewirkung nicht eintritt, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. |
Die Höhe der Bagatellgrenze war bisher nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellten allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere wiederum hielten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sogenannte Infizierung eintritt.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hatte in 1999 entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei.
In den drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof nunmehr die relative und die absolute Betrachtung miteinander verknüpft. Daraus folgt, dass der Umsatz beide Grenzen nicht überschreiten darf. Nicht maßgeblich ist der Gewinn.
Beispiel |
Der Nettogesamtumsatz einer freiberuflichen GbR beträgt 1 Mio. EUR. Darin enthalten sind 22.500 EUR aus gewerblicher Tätigkeit.
Lösung: Da sowohl die relative Grenze (3 %) als auch die absolute Grenze (24.500 EUR) nicht überschritten wurden, liegt keine Abfärbung vor.
Abwandlung: Würde der gewerbliche Umsatz 26.500 EUR betragen, wäre die 3 %-Grenze auch hier nicht überschritten. Durch die Überschreitung des absoluten Betrags von 24.500 EUR tritt aber eine Abfärbung ein. |
Quelle | BFH-Urteile vom 27.8.2014, Az. VIII R 6/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174787; Az. VIII R 16/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174785; Az. VIII R 41/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174786
Steuerneutrale Anteilsübertragung auch nach Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen
| Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies einer Buchwertfortführung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht entgegen. |
Zum Hintergrund:Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen. Sie werden in die steuerliche Gewinnermittlung der Personengesellschaft einbezogen.
Wird der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen (z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge), ist der Buchwert anzusetzen. Im Streitfall war strittig, ob eine Buchwertübertragung auch möglich ist, wenn der Mitunternehmer kurz zuvor Sonderbetriebsvermögen in Form eines Grundstücks veräußert hat. Das Finanzamt hatte dies verneint und war von einer die stillen Reserven aufdeckenden Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils ausgegangen. Aus der sogenannten Gesamtplanrechtsprechung ergebe sich, dass beide Übertragungsvorgänge zusammengefasst zu betrachten seien.
Entscheidung
Im Streitfall kommt jedoch eine solche zusammenfassende Betrachtung nicht in Betracht. Die Veräußerung des Grundstücks unter Aufdeckung der stillen Reserven steht der unentgeltlichen Übertragung des verbliebenen Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nicht entgegen.
Die Buchwertfortführung setzt in diesen Fällen nur voraus, dass im Zeitpunkt der Übertragung eine funktionsfähige betriebliche Einheit besteht. Welchen Umfang das Betriebsvermögen vor der Übertragung hatte, ist dabei nicht entscheidend. Danach steht es der Buchwertübertragung des Mitunternehmeranteils nicht entgegen, wenn zuvor eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven ausgeschieden ist.
Quelle | BFH-Urteil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174489