Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

Bundeszentralamt für Steuern warnt vor gefälschten E-Mails

| Erneut versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen zu gelangen. Sie geben sich als „Bundeszentralamt für Steuern“ aus und behaupten, die betroffenen Bürger hätten einen Steuererstattungsanspruch. Um diesen zu erhalten, müsse ein in der E-Mail verlinktes Formular ausgefüllt werden. |

Das Bundeszentralamt für Steuern warnt davor, auf solche E-Mails zu reagieren, da Aufforderungen zur Beantragung von Steuererstattungen nicht per E-Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt werden.

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 14.1.2015

Aktualisierte Broschüre mit Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

| Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ neu aufgelegt (Stand Januar 2015). |

Die insgesamt 28 Seiten umfassende Broschüre vermittelt einen kompakten steuerlichen Überblick und kann unter www.iww.de/sl597 kostenfrei heruntergeladen werden.

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2015

| Im Monat April 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.4.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.4.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.4.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2015 am 28.4.2015.

 

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