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Bei Vorauszahlungen nach der Scheidung ist Vorsicht geboten

| Solange das Finanzamt nicht weiß, dass die Eheleute nicht mehr zusammen zu veranlagen sind, kann es davon ausgehen, dass der die Vorauszahlungen leistende Ehegatte die Steuerschulden beider begleichen will. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall war die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheids und zum Zeitpunkt der vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen bereits geschieden. Hiervon erfuhr das Finanzamt erst im Nachhinein, jedoch noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheids und rechnete die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen nur zur Hälfte an – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein befand.

Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld und liegen keine anderslautenden Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der Ehegatte auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zum Zahlungszeitpunkt nicht mehr bestand und das Finanzamt hiervon keine Kenntnis hatte.

PRAXISHINWEIS | Gegen die Entscheidung ist inzwischen die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof das Urteil überprüfen muss. Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte das Finanzamt in derartigen Fällen rechtzeitig über die Ehescheidung informiert werden.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.7.2014, Az. 5 K 93/11, Rev. BFH Az. VII R 38/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143967

Das Bürokratieentlastungsgesetz im Überblick

| Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen durch das Bürokratieentlastungsgesetz, das am 31.7.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, profitieren. Wichtige Änderungen werden nachfolgend vorgestellt. |

Unternehmen werden stärker von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung befreit. Der Schwellenwert für die Umsatzerlöse wurde von 500.000 EUR auf 600.000 EUR und der Gewinn-Schwellenwert von 50.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

Hinweis | Die neuen Grenzen gelten erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Die Übergangsregelungen stellen jedoch sicher, dass Steuerpflichtige vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung nach bisherigem Recht eine Buchführungspflicht besteht, jedoch nicht mehr nach der Neuregelung.

Existenzgründer werden durch die Einführung bzw. Anhebung von Schwellenwerten später in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Die Änderungen treten am 1.1.2016 in Kraft.

Änderungen im Einkommensteuerrecht:

  • Die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wurde um 6 EUR auf 68 EUR erhöht.
  • Das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern wurde vereinfacht. Insbesondere kann ein Faktor künftig für bis zu zwei Kalenderjahre gelten.
  • Zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge verpflichtete Unternehmen müssen ihre Gesellschafter bzw. Kunden nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung darauf hinweisen, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht besteht.

Hinweis | Diese Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Vereinfachungen beim Faktorverfahren sind jedoch erstmals für den Veranlagungszeitraum (VZ) anzuwenden, der auf den VZ folgt, in dem die erforderlichen Programmierarbeiten abgeschlossen worden sind. Das Bundesfinanzministerium wird den VZ bekannt geben.

Quelle | Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vom 28.7.2015, BGBl I 2015, 1400

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Es kommt auf die Meldeadresse des Kindes an

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs erhalten Alleinerziehende den Entlastungsbetrag für ein in ihrem Haushalt gemeldetes Kind auch dann, wenn es in einer eigenen Wohnung lebt. |

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Daraus leitet der Bundesfinanzhof eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit ab.

Hinweis | Aktuell wurde der Entlastungsbetrag rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2015 um 600 EUR auf 1.908 EUR p.a. erhöht. Zusätzlich wurde eine neue Kinderkomponente eingeführt. Hierdurch erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere gemeldete Kind um 240 EUR pro Kalenderjahr.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.2.2015, Az. III R 9/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 177863; Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015, BGBl I 2015, 1202

Grunderwerbsteuer: Die Ersatzbemessungsgrundlage ist verfassungswidrig

| Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht für verfassungswidrig. |

Regelbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird zurückgegriffen bei

  • fehlender Gegenleistung,
  • Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie
  • bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften.

Da die Steuerwerte in diesen Fällen teilweise erheblich unter den tatsächlichen Verkehrswerten liegen, kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, deren Grunderwerbsteuer auf Basis der (höheren) Regelbemessungsgrundlage berechnet wird.

Beachten Sie | Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung treffen. Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung zur weiteren Vorgehensweise kurzfristig Stellung nehmen wird.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 23.6.2015, Az. 1 BvL 13/11, Az. 1 BvL 14/11

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