Arbeitnehmer

Diktatkassetten sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

| Ein auf der Grundlage von Diktatkassetten und Excel-Tabellen geführtes Fahrtenbuch ist nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Köln nicht ordnungsgemäß. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer führte für seinen Firmenwagen ein Fahrtenbuch in Form eines Diktiergeräts. Dabei ging er wie folgt vor: Er diktierte zu Beginn einer Fahrt den Zweck der Fahrt, das Datum und den km-Stand. Unterwegs diktierte er besondere Vorkommnisse (z.B. Staus oder Umleitungen) und am Ende wiederum den km-Stand. Die Ansagen auf dem Band wurden von seiner Sekretärin im Durchschnitt zweimal wöchentlich in Excel-Dateien übertragen. Die Blätter wurden aufbewahrt und am Jahresende gebunden. Auch die Bänder wurden aufbewahrt. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an und ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung – zu Recht, so das Finanzgericht Köln.

Das Fahrtenbuch sind die einzelnen Kassetten und nicht die Excel-Tabellen. Diese erfüllen die Anforderungen an ein Fahrtenbuch bereits deshalb nicht, weil sie das ganze Jahr über als lose Blätter gesammelt und erst am Jahresende gebunden wurden. Zudem sind sie jederzeit änderbar.

Die Kassetten stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar, da es die heutigen technischen Möglichkeiten erlauben, Bänder zu verändern, ohne dass ein Bruch erkennbar ist. Außerdem kann jedes einzelne Band komplett neu besprochen werden.

Ferner ist nicht mit vertretbarem Aufwand nachprüfbar, ob die Kassetten vollständig in die Listen übernommen wurden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist ein mithilfe von elektronischen Aufzeichnungen erstelltes Fahrtenbuch nur dann ordnungsgemäß, wenn die elektronische Aufzeichnung unmittelbar ausgedruckt wird.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 18.6.2015, Az. 10 K 33/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145094

Arbeitsplatzwechsel: Kosten für die Abschiedsfeier können Werbungskosten sein

| Veranstaltet ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels eine Abschiedsfeier, können die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sein. Wie das Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt, kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalls an. |

Sachverhalt

Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels an eine Fachhochschule lud ein leitender Angestellter Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Restaurant mit Übernachtungsmöglichkeit ein. Die Einladungen stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Arbeitnehmers. Die Kosten (rund 5.000 EUR) für die Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es sich um eine private Feier gehandelt habe – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster entschied.

Insbesondere folgende Punkte sprachen für eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen:

  • Sämtliche Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers; private Freunde oder Angehörige waren nicht eingeladen. Ferner war die überwiegende Zahl der Gäste ohne Partner eingeladen.
  • Der Arbeitgeber war in die Organisation der Feier eingebunden.
  • Die Höhe der Kosten wertete das Finanzgericht bei einem Bruttolohn von 240.000 EUR als „durchschnittlich“. Sie sprachen nicht gegen eine berufliche Veranlassung.

 

Quelle | FG Münster, Urteil vom 29.5.2015, Az. 4 K 3236/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144919

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