Umsatzsteuerzahler
Bundesfinanzministerium äußert sich zur Umsatzsteuer bei Sicherungseinbehalten
| Der Bundesfinanzhof hatte vor rund zwei Jahren entschieden, dass Unternehmer Umsatzsteuer für Sicherungseinbehalte unter gewissen Voraussetzungen nicht an das Finanzamt abführen müssen. Das Bundesfinanzministerium wendet diese Rechtsprechung nunmehr an, sodass Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Steuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vornehmen können. |
Zum Hintergrund:Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer bereits in dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Bauunternehmer war das bislang insbesondere bei Großaufträgen ein Problem. Obwohl der Kunde einen Sicherungseinbehalt oftmals über Jahre zurückbehält, musste die Umsatzsteuer für diesen nicht vereinnahmten Rechnungsbetrag bereits an das Finanzamt überwiesen werden.
Voraussetzungen für die Steuerberichtigung
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.
Hat der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch Bankbürgschaft gesichert oder war ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich, liegt keine Uneinbringlichkeit vor.
PRAXISHINWEIS | Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist nachzuweisen, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden. |
Vorsteuerkorrektur des Leistungsempfängers
Bei einer Steuerberichtigung hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer muss dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche nicht mitteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist allerdings berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 3.8.2015, Az. III C 2 - S 7333/08/10001 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145098
Zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
| Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat sich zur sogenannten 10-Tages-Fiktion bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen geäußert und dabei u.a. klargestellt, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen müssen. |
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Allerdings gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.
Diese Sonderregelung gilt auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Allerdings müssen die Zahlungen auch hier innerhalb dieses Zeitraums fällig und geleistet worden sein.
Beispiel |
Ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zahlt seine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8.1.2015. Die Zahlung ist jedoch erst am 10.2.2015 fällig. Weil der Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt, ist die Vorauszahlung in 2015 gewinnmindernd anzusetzen. |
Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Dies bedeutet: Die Umsatzsteuer-Zahlung ist nicht im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen.
Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es beim Lastschrifteinzug nicht an. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen, aber später eingezogenen Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Hinweis | Wird der Betriebsausgabenabzug für das Kalenderjahr des Abflusses versagt und beantragt der Steuerpflichtige eine Änderung der bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, kann den Anträgen nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur entsprochen werden, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen vom 18.5.2015, akt. Kurzinfo ESt 9/2014; OFD Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2015, Kurzinfo Verfahrensrecht 3/2015